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CLP - Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 1271/2008 (CLP- Verordnung) ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten.

Seit 1. Dezember 2010 gilt sie verbindlich, für Stoffe und Gemische seit 1. Juni 2015.

Sie enthält einheitliche Anforderungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen

gemäß dem global harmonisierten System der vereinten Nationen (GHS).

Unternehmen müssen gefährliche Chemikalien vor dem Vermarkten ordnungsgemäß klassifizieren, kennzeichnen und verpacken.

Die CLP-Verordnung ist in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindend und unmittelbar auf alle Wirtschaftszweige anwendbar.

Sie verpflichtet Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Stoffen oder Gemischen zur ordnungsgemäßen:

Einstufung

Stoffe und Gemische werden in spezifische Gefahrenklassen und Kategorien eingestuft.

  • physikalisch-chemische Gefährdung 

  • Gesundheitsgefährdung 

  • Umweltgefährdung 

Anhang I enthält die Kriterien für die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische.

Kennzeichnung

Stoffe und Gemische müssen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

  • Identität des Lieferanten

  • Name des Stoffes oder des Gemisches und/oder Identifikationsnummer

  • nominale Menge des Produkts in der Verpackung

  • Gefahrenpiktogramme

  • Signalwörter für die Gefahrenstufe 

  • Gefahrenhinweise 

  • Sicherheitshinweise 

Anhang I enthält die Kriterien für die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische.

Verpackungen

Die Verpackung von Gefahrstoffen und Gemischen muss:

  • Verhindern, dass der Inhalt entweicht

  • aus Materialien bestehen, die beständig sind, wenn sie mit dem Inhalt in Berührung kommen

  • stark und fest sein und

  • verschließbare Verschlüsse haben.

In bestimmten Fällen sind kinder-gesicherte Verschlüsse und tastbare Gefahrenhinweise erforderlich.

Ziele / updates

Eines der Hauptziele der CLP-Verordnung besteht in der Feststellung, ob ein Stoff oder Gemisch Eigenschaften aufweist, die zur Einstufung als gefährlich führen. In diesem Zusammenhang ist die Einstufung der Ausgangspunkt für die Gefahrenkommunikation.

Mit Inkrafttreten der Europäischen CLP-Verordnung im Januar 2009 wurde ein Prozess zur Harmonisierung und Vereinheitlichung der Produktmitteilung im europäischen Wirtschaftsraum in Gang gesetzt, um den Schutz  der Anwender in diesen Staaten auf ein einheitliches Niveau zu bringen und die Mitteilung für alle, insbesondere für europaweit tätige Unternehmen, zu vereinfachen.

Artikel 45 / Anhang VII

Artikel 45 der CLP-Verordnung enthält Bestimmungen zur Harmonisierung von Format und Inhalt der Informationen für gesundheitsbezogene Notfallmaßnahmen, die Unternehmen, die gefährliche Gemische gemäß den Angaben im Anhang VIII CLP-Verordnung in der EU in Verkehr bringen, den von jedem Mitgliedstaat benannten Stellen übermitteln müssen.

Gestützt auf Artikel 45 der Verordnung hat die Europäische Kommission eine Überprüfung durchgeführt, durch die ein harmonisiertes Meldeverfahren entwickelt wurde, das in Anhang VIII der CLP-Verordnung geregelt wird. Dieser ist ab dem 01.01.2021 verbindlich für alle Mitgliedstaaten.

 

Zentrale Elemente der Harmonisierung sind das einheitliche Mitteilungsformat (PCN-Format), sowie die Möglichkeit die Mitteilungen über ein zentrales Mitteilungsportal bei der ECHA einzureichen.

Anhänge der Verordnung

  • Anhang I — Einstufungs- und Kennzeichnungs- anforderungen für gefährliche Stoffe und Gemische

  • Anhang II - besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische

  • Anhang III — Verzeichnis der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenhinweise und zusätzlichen Kennzeichnungselemente

  • Anhang IV — Verzeichnis der Sicherheitshinweise

  • Anhang V — Gefahrenpiktogramme

  • Anhang VI — harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe

  • Anhang VII — Übersetzungstabelle der Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548 / EWG zur Einstufung gemäß dieser Verordnung

  • Anhang VIII — harmonisierte Informationen in Bezug auf Gesundheitsnotfälle und Präventionsmaßnahmen.

Sie benötigen mehr Informationen zum "neuen" Anhang VIII?

In diesem Fall, rufen Sie uns an oder lesen Sie hier in den "Leitlinien zu harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung " nach.

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UFI Code

Gemäß der CLP-Verordnung müssen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Produkten, die gefährliche Gemische enthalten, ihre Produktetiketten zukünftig um einen eindeutigen Rezepturidentifikator erweitern. Hierbei handelt es sich um einen speziellen 16-stelligen alphanummerischen Code – den sogenannten UFI-Code  (Unique Formula Identifier Code).  

 

Dieser Code  hilft bei der Identifikation eines gefährlichen Gemisches, um eine schnellere Ersthilfe durch die Giftnotrufzentrale zu ermöglichen.

Dieser Identifikator , der für jede Produktrezeptur spezifisch ist, stellt eine direkte und eindeutige Verbindung zwischen der Mixtur, die auf den Markt gebracht wird und den dazugehörigen Sicherheitsinformationen her.

Die Giftnotrufzentrale greift in Notfällen auf diese Sicherheitsinformationen zu, um adäquate Ersthilfe leisten zu können.

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PCN Meldung

Die PCN (Poison Centre Notification) - Meldung an Giftinformationszentren-  ist ein Notifikationsverfahren, mit dem Informationen über gefährliche Gemische in die europäische Datenbank der Giftinformationszentren gemeldet werden müssen. 

Die gesetzliche Grundlage dafür ist Art. 45 der CLP-Verordnung, die über das Chemikaliengesetz (§ 16e ChemG) im nationalen Recht verankert ist.

Produktmitteilungen im europäischen PCN-Format erfolgen bevorzugt über das ECHA Submission Portal. Bei diesem Mitteilungsverfahren erzeugen Sie für jedes Gemisch zunächst einen UFI -Code den Sie über die Mitteilung mit der Rezeptur verknüpfen und auf Etikett oder Verpackung drucken. Die Produktmitteilungen werden dem BfR  von der ECHA bereitgestellt. Sobald die Mitteilung beim BfR eingegangen ist, haben Sie Ihre Verpflichtung formal erfüllt.

Fristen für Produktmitteilungen nach dem herkömmlichen nationalen Meldeverfahren in Deutschland an das BfR im XProduktmeldung-Format : hier

Die Bestimmungen des Anhangs VIII CLP-Verordnung gelten

  • ab 1. Januar 2021 für Gemische zur Verwendung durch Verbraucher 

  • ab 1. Januar 2021 für Gemische zur gewerblichen Verwendung 

  • ab 1. Januar 2024 für Gemische zur industriellen Verwendung.

Benötigen Sie Hilfe bei der UFI Code Generierung, Ihren Produktmeldungen oder haben weitere Fragen?

Wir stehen Ihnen gerne und jederzeit mit Rat und Tat rundum die Themen zur CLP-Verordnung und den damit verbundenen Rechten und Pflichten zur Seite.

Alles aus einer Hand. Offline und online. Strategisch und situativ.

Fachlich und kompetent

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