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Definition Biozidprodukt unter der BPR

Biozidprodukte sind  in Artikel 3 Absatz 1 a)  der BPR definiert als:

"jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen."

und

"jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen und der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen."

Die europäische Biozid-Verordnung (EU 528/2012) unterscheidet vier Hauptgruppen der Biozidprodukte:

  • Desinfektionsmittel (PT 1-5)

  • Schutzmittel (PT 6 - 13)

  • Schädlingsbekämpfungsmittel (PT 14 -20)

  • Sonstige Biozidprodukte (PT 21 und 22) 

Diese werden  in insgesamt 22 Produktarten (product types, PT) unterteilt.

Details: PT 1-5

Zusatzinformation:

Ursprünglich gab es 23 Produktarten.

Mit Inkrafttreten der BPR am 1. September 2013 entfällt die ehemalige Produktart 20 „Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel“.

In Deutschland dürfen laut Chemikaliengesetz (ChemG) weiterhin Biozidprodukte zur Bekämpfung von Vögeln, Fischen und sonstigen Wirbeltieren aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht angewendet werden. Sie dürfen weder zugelassen noch registriert werden. Ausländische Zulassungen oder Registrierungen solcher Produkte dürfen nicht anerkannt werden.

Einteilung von Biozidprodukten - BPR
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