VIV Asia: the complete feed to food global trade show in Asia -Bangkok, Thailand - postponed from Marcht to 22.-24.September 2021
it's all about Biocides
Entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) dürfen Biozidprodukte nur vertrieben oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit verwendet werden, wenn diese zuvor zugelassen worden sind.
Zugelassen werden nur Biozidprodukte, deren Wirkstoffe für die jeweilige Produktart, in der das Biozidprodukt verwendet werden soll, genehmigt sind und in der sogenannten Unionsliste der genehmigten Biozidwirkstoffe oder im Anhang I der BPR aufgeführt sind.
1. Wirkstoffgenehmigung auf europäischer Ebene
2. Produktzulassung (national oder auf Unionsebene)
"Alte" und "Neue" Wirkstoffe
Wissenswertes zusammengefasst:
alte Wirkstoffe
Alte biozide Wirkstoffe sind solche, die bereits vor dem 14. Mai 2000 auf dem Markt waren und im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1451/20076 gelistet sind.
Für alte biozide Wirkstoffe gelten Übergangsvorschriften.
Befinden sich diese Wirkstoffe noch im Überprüfungsverfahren und sind noch nicht genehmigt, können Biozidprodukte, die solche Wirkstoffe enthalten, noch nach den nationalen Bestimmungen in den Verkehr gebracht werden.
In Deutschland erfolgt eine Anmeldung des Biozidprodukts bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Werden alte Wirkstoffe in der Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe aufgenommen, gelten Sie als genehmigt.
Mit Aufnahme eines Wirkstoffs in die Unionsliste greift die Zulassungspflicht für ein Biozidprodukt, das diesen Wirkstoff enthält.
Hierfür ist dann eine Zulassung nach BPR erforderlich.
neue Wirkstoffe
Neue Wirkstoffe sind solche, die nach dem 14. Mai 2000 in Biozidprodukten in Verkehr gebracht wurden und nicht im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 gelistet sind.
Für neue biozide Wirkstoffe gelten keine Übergangsvorschriften.
Befinden sich diese Wirkstoffe noch im Überprüfungsverfahren und sind noch nicht genehmigt, können Biozidprodukte, die solche Wirkstoffe enthalten nicht in den Verkehr gebracht werden.
In Deutschland ist keine Anmeldung für solche Biozidprodukte bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) möglich.
Sind neue Wirkstoffe bereits genehmigt und in der Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe aufgenommen, greift die Zulassungspflicht für ein Biozidprodukt, das diesen Wirkstoff enthält.
Hierfür ist dann eine Zulassung nach BPR erforderlich.
Wer sich schon einmal mit der Entwicklung von Desinfektionsmittel und der Auswahl der Wirkstoffe beschäftigt hat, dem wird schnell klar, dass die Wirkstoffanzahl begrenzt ist und schnell der Eindruck entstehen könnte, dass es sich bei einer solchen Entwicklung unmöglich um ein Hexenwerk oder Atomphysik handelt.
Häufig wird dann nur nach links und rechts geschaut und in kürzester Zeit ein neues Produkt "generiert", dass im Wettbewerb bestand haben soll. Zu einfach, kostensparend und verlockend ist es, die Auslobungen und Produkteigenschaften von "fast baugleichen" Produkten, die der Markt so bietet zu übernehmen und doch ist die Überraschung meist groß, wenn dieses Produkt im Labor und auch in der Praxis nicht hält, was versprochen wurde! Im worst case ist das Produkt bereits im Markt eingeführt, auf Vorrat produziert, beim Kunden in den Händen oder auf dem Tisch/Boden/Stall/ und erste Reklamationen flattern ins Haus.
Dann ist guter Rat teuer.
Wenn man darüber nachdenkt, welche Anforderungen heutzutage an eine Desinfektionsmittelrezeptur gestellt werden und welche Risiken mit einem "Versagen" der Produkte sowohl für Hersteller als auch für Verbraucher verbunden sind, dann wird schnell klar:
Eine Rezepturentwicklung ist sicher kein Hexenwerk und auch keine Atomphysik aber die Auswahl der Wirk- und Beistoffen sind Schlüsselelemte und das maßgebliche Zünglein an der Waage.
Durch unser einschlägiges Know-How, unsere langjährigen Erfahrungswerte und unser engmaschiges Expertennetzwerk
realisieren wir mit Ihnen gemeinsam die Entwicklung Ihrer individuellen Rezepturen und verwirklichen Ihre Ziele.
Verbrauchererwartung/ Wunschvorstellung
an ein chemisches Desinfektionsmittel
- ein breites Wirkungsspektrum
- rasche, zuverlässige und irreversible Wirkung
- Hitze-, Kälte-, Lichtbeständigkeit
- ohne Eiweißfehler
- langanhaltende Wirkung
- kein Resistenzen
- verträglich/ ungefährlich für Mensch, Tier und Umwelt
- materialverträglich
- ausgezeichnete Stabilität und lange Haltbarkeit
- kein Gefahrgut
- nach CLP nicht als gefährlich eingestuft
- lange verkehrsfähig,
und wirtschaftlich soll es sein.
"Es ist Zeitverschwendung etwas Mittelmäßiges zu machen" (Madonna)